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AUFLASSUNGSVORMERKUNG
Die Auflassungsvormerkung ist die am meist genutzte Vormerkung im Grundbuch und wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen. Im Grunde genommen soll die Auflassungsvormerkung eine Absicherung für den Erwerber eines Grundstückes oder einer Immobilie sein. Sie soll verhindern, dass der Verkäufer die Immobilie oder das Grundstück ein zweites Mal veräußern kann. Die Auflassungsvormerkung wird direkt beim Notartermin besprochen und veranlasst, wenn der Kaufvertrag abgewickelt und unterschrieben wird.​

BEBAUUNGSPLAN
Ein Bebauungsplan wird von den zuständigen Gemeinden erstellt und legt fest, welche Bebauung zulässig ist. Dies betrifft dabei einen bestimmten Teil eines Gemeindegebiets, wie Ortsteil oder Grundstücksgruppe. Der Geltungsbereich mehrerer Bebauungspläne darf sich dabei nicht überscheiden. Im Bebauungsplan wird zum Beispiel festgehalten, ob mehr- oder eingeschossige Gebäude, Ein- oder Mehrfamilienhäuser errichtet werden dürfen oder wieviel Fläche des Grundstücks überbaut werden darf.

BAUBESCHREIBUNG
Bei einer Baubeschreibung handelt es sich um eine detaillierte Beschreibung des zu errichtenden Gebäudes. Dabei werden, neben der Art der Bauausführung, die zum Einbau gelangenden Materialien beschrieben und aufgelistet. Die Baubeschreibung ist in der Bauakte zu finden, welche bei dem zuständigen Bauamt hinterlegt ist.

BAUERWARTUNGSLAND
Unter Bauerwartungsland versteht man Grundstücke, bei denen zukünftig mit einer Bebaubarkeit zu rechnen ist. Doch eine Garantie hierfür gibt es nicht. Insgesamt gibt von Grund und Boden verschiedene Entwicklungsstufen: Flächen der Land- und Forstwirtschaft (Agrarland), Bauerwartungsland, Rohbauland, baureifes Land. Die Preise für entsprechende Grundstücke steigen dabei von Stufe zu Stufe.

BAUREIFES LAND
Baureifes Land sind meist (unbebaute) Grundstücke, die nach den Kriterien der Gemeinde zum Bau zugelassen sind. In aller Regel ist ein solches Baugrundstück bereits vollständig erschlossen, so dass mit dem sofortigen Bau begonnen werden kann. Baureifes Land ist ebenfalls in den meisten Fällen bereits in einzelne Parzellen unterteilt, so dass bereits definiert ist, wie groß das betreffende Grundstück sein wird.

BODENRICHTWERT
Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, die zu einer Bodenrichtwertzone zusammenfasst werden, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Dieser Wert ist immer bezogen auf den m2 der Grundstücksfläche und wird von den zuständigen Gutachterausschüssen ermittelt. Grundlage dafür sind die amtlichen Kaufpreissammlungen, die von den Gutachterausschüssen geführt werden.

ENERGIEAUSWEIS
Der Energieausweis dokumentiert steckbriefartig den Energiestandard eines Wohngebäudes. Er wird vor allem dann benötigt, wenn der Eigentümer seine Immobilie vermieten, verkaufen oder verpachten möchte. In Deutschland werden die Ausstellung, Verwendung, Grundsätze sowie die Grundlagen der Energieausweise in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.

FLURKARTE (auch Liegenschaftskarte oder Katasterkarte)
Bei der Flurkarte handelt es sich um eine maßstabgetreue Darstellung der Flurstücke bzw. Grundstücke und zeigt deren genaue Lage, Größe sowie den Grenzverlauf auf. Die Flurkarte wird beim zuständigen Katasteramt (Vermessungsamt) geführt und ist die amtliche Kartengrundlage des Grundbuches.

GRUNDERWERBSSTEUER

Die Grunderwerbssteuer ist eine Steuer, die auf den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken gezahlt wird. Je nach Bundesland beträgt der Steuersatz 3,5 %, wie z.B. in Bayern und Sachsen oder 6,5 % (Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Brandenburg und Thüringen) der Bemessungsrundlage. Sie zählt zu den Nebenkosten beim
Grundstückskauf.

GUTACHTERAUSSCHUSS

Der Gutachterausschuss ist ein selbstständiges und unabhängiges Kollegialgremium, den es bei allen kreisfreien Städten und Landkreisen gibt und deren primäres Ziel es ist, eine Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu schaffen. Notare und Gerichte sind verpflichtet, dem Gutachterausschuss alle Kauf- und Erbbaurechtsurkunden über Immobilien und Beschlüsse über Zwangsversteigerungen zu übermitteln. Der Gutachterausschuss erhält auf diese Weise einen vollständigen Marktüberblick. Der Gutachterausschuss hat dabei unterschiedliche Aufgaben. Eine davon ist die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, welche eine unverzichtbare Grundlage für Wertgutachten und die Bodenrichtwerte ist.

LANDWIRTSCHAFTSFLÄCHE

Eine Landwirtschaftsfläche ist eine Fläche, die sowohl der Wiesen- und Weidewirtschaft, dem Acker-, Garten-, Obst- als auch dem Weinbau dienen, einschließlich der Gebäudeflächen mit geringerem Wert und der typischen baulichen Anlagen für die Landwirtschaft.

MIETSPIEGEL
Der Mietspiegel dient als Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmiete im freifinanzierten Wohnungsbau und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Aufgestellt wird der Mietspiegel in Zusammenarbeit von Städten (selten auch von größeren Gemeinden) mit den Interessengruppen (Mieter- und
Vermieterbände). Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Mietspiegeln. Einmal kennt das Gesetz den qualifizierten Mietspiegel. Er wird auf wissenschaftlicher Basis erstellt. Dem einfache Mietspiegel hingegen liegen keine keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde. Der Mietspiegel ist insbesondere bei Anpassung der Miete (Mieterhöhung) von Bedeutung. Wenn ein qualifizierter Mietspiegel in der Gemeinde vorliegt, so muss der Vermieter bei einer Mieterhöhung hierauf Bezug nehmen. Bei einem unqualifizierten Mietspiegel hingegen, kann der Vermieter die Mieten von 3 Vergleichswohnungen begründen. Liegt überhaupt keine Mietspiegel vor, so darf der Vermieter bei einer Mieterhöhung ebenfalls 3 Vergleichswohnungen heranziehen.

ROHBAULAND

Es handelt sich beim Rohbauland um ein noch nicht aufgeschlossenes Bauland. Bei einem Rohbauland hat die Gemeinde allerdings schon offiziell bekannt gegeben, dass die Fläche der baulichen Nutzung dient. Dabei ist die Erschließung bereits von der Gemeinde geplant, im Gegensatz zum Bauerwartungsland.

TEILUNGSERKLÄRUNG – EIGENTUMSWOHNUNG

Die Abgrenzung einer Wohnung vom übrigen Eigentum an dem Gebäude ist in der Teilungserklärung festgehalten. Diese wird beim Neubau einer Wohnanlage vom Bauträger erstellt und kann später nur einvernehmlich von allen Eigentümern geändert werden. In der Teilungserklärung wird genau beschreiben, welche Teile zu der Wohnung gehören und damit Sondereigentum sind und welche Teile allen Eigetnümern gemeinschaftlich gehören und damit Gemeinschaftseigentum sind.

Simone Rück

Sachverständigenbüro für Immobilien

 

 

 

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